Übertragung der Trichinenprobenentnahme auf Jäger
- henrikbergmann19
- 10. Juli
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 19. Juli
Rechtliche Grundlage
§ 6 Abs. 2 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
Die Entnahme von Trichinenproben kann auf jeden Jäger ohne Einschränkung auf einen
Jagdbezirk übertragen werden. Voraussetzung für die Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt bei der für den Hauptwohnsitz des Jägers zuständigen Behörde. Folgende Nachweise sind dem Antrag beizufügen: 1. Nachweis des Besitzes eines gültigen Jahresjagdscheines (Zuverlässigkeit) 2. Nachweis der Teilnahme der Schulung zur „kundigen Person“; ggf. zusätzlicher Schulungsnachweis über die Entnahme von Trichinenproben
Bearbeitung des Antrages und Erstellen des Bescheides
Nach Prüfung der Antragsunterlagen erfolgt die Ausstellung des Bescheides. Die Übertragung der Probenahme erfolgt für Wildschweine und Dachse, die im eigenen Haushalt verwendet werden oder in geringen Mengen an Endverbraucher oder den örtlichen Einzelhandel (Gastronomie) abgegeben werden. Die Gebühr für die Übertragung der Trichinenprobenentnahme beträgt 25,00 €
Anforderung an die Trichinenprobennahme Es ist die Entnahme einer Probe bevorzugt aus dem Zwerchfellpfeiler oder der Muskulatur vom Vorderlauf (Antebrachium) erforderlich. Ist dies nicht möglich, kann die Probe auch der Zungenmuskulatur entnommen werden. Die Probe darf nur aus Muskelfleisch bestehen, anderes Probenmaterial kann nicht untersucht werden. Proben, denen noch Schwarte bzw. Schwartenteile sowie Zungenschleimhaut anhaften, werden nicht angenommen. Die Proben dürfen nicht eingefroren werden. Die Probenmenge muss mindestens 25 g betragen, damit für eventuelle Nachuntersuchungen noch ausreichend Material vorhanden ist. Proben, deren Gewicht weniger als 25 g beträgt, werden nicht angenommen. Das Wildschwein muss mit einer entsprechenden Wildmarke gekennzeichnet werden. Die Nummer der Wildmarke ist vom Jäger im Wildursprungsschein einzutragen und auch auf der Probenverpackung zu vermerken.
Transport und Abgabe der Trichinenproben
Die Trichinenproben können zur Untersuchung entweder am Erlegeort oder am Wohnort des Jägers abgegeben werden. Die Proben müssen in einem hygienisch einwandfreien und fest verschlossenen Behältnis (Plastiktüte), ggf. gekühlt transportiert werden. Die Probentüte ist mit der Wildmarkennummer des beprobten Wildstückes unverwechselbar zu kennzeichnen.
Proben, die den Verpackungs- und Kennzeichnungsanforderungen nicht entsprechen oder auf denen keine Telefon- oder Handynummer vermerkt ist, werden nicht angenommen.
Die Proben können zu folgenden Zeiten
Mo.-Do. 8:30 - 12:00 Uhr Di. 14:00 - 17:00 Uhr im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in Meschede, Dünnefeldweg 13 (Haus der Landwirtschaft, 2. Etage, Raum 204) oder an einer der Sammelstellen im HSK, abgegeben werden. Andere Abgabezeiten sind ggf. nach telefonischer Absprache möglich.
Untersuchungstage
Die Untersuchungen erfolgen 2-mal pro Woche. Untersuchungstage sind der Montag und der Donnerstag. Wenn schnellstmöglich über das Wildbret bzw. das Hausschwein verfügt werden soll, müssen die Proben am Untersuchungstag bis spätestens 12:00 Uhr im Lebensmittel- und Veterinärüberwachungsamt in Meschede abgegeben worden sein. Alle Proben, die am Untersuchungstag erst nach 12:00 Uhr oder an den übrigen Tagen abgegeben werden, werden gesammelt und bis zum nächsten Untersuchungstag zwischengelagert. An den Untersuchungstagen liegen die Ergebnisse für Hausschweine ab 18:00 Uhr vor; sofern Sie keine anderslautenden Informationen erhalten, können Hausschlachtungsschweine ab montags 18:00 Uhr bzw. donnerstags 18:00 Uhr verarbeitet werden. Wildschweine am darauffolgenden Tag also dienstags und freitags ab 14:00 Uhr vor; somit kann über erlegte Wildschweine, sofern Sie keine anderen Informationen erhalten, ab dienstags 14:00 bzw. freitags 14:00 Uhr frei verfügt werden.
Umgang mit dem Wildursprungsschein
Die Ausgaben von Wildmarken und Wildursprungsscheinen erfolgt von der zuständigen Veterinärbehörde an die Jäger, denen die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen übertragen wurde. Die Wildmarken sind personenbezogen und nicht revierabhängig. Der Wildursprungsschein muss deutlich lesbar und vollständig ausgefüllt und zusammen mit der Probe abgegeben werden. Der Wildursprungsschein besteht aus dem Original und drei Durchschriften. Das Original verbleibt im Untersuchungslabor. Tierkörper von Wildschweinen oder Dachsen dürfen nur nach Abschluss der Trichinenuntersuchung zusammen mit einer Durchschrift des Wildursprungsscheines abgegeben werden. Es besteht eine Untersuchungspflicht, auch für die Verwendung im eigenen häuslichen Gebrauch. Eine Be- oder Verarbeitung vor Abschluss der Trichinenuntersuchung ist verboten.
Probennahme durch amtlichen Tierarzt/Fachassistenten
Wildschweine oder Dachse, bei denen bedenkliche Merkmale festgestellt worden sind oder die an einen zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb/Wildhandel abgegeben werden, unterliegen der amtlichen Fleischuntersuchung. In diesem Fall erfolgt die Probennahme durch einen amtlichen Tierarzt/Fachassistenten. Jäger ohne eine Übertragung müssen ebenfalls den amtlichen Tierarzt/Fachassistenten mit der Probennahme beauftragen.
Gebühren
Die Untersuchungsgebühr für von Jägern selbst entnommenen und zur Untersuchungsstelle verbrachten Proben beträgt zurzeit 9,90 €. Die Gebühr für die Trichinenuntersuchung, bei dem die Probe durch einen amtlichen Tierarzt/Fachassistenten entnommen wird, beträgt zurzeit 26,49 €. Dies melden Sie bitte bei dem für Sie zuständigen Untersuchungspersonal des Hochsauerlandkreises an https://www.hochsauerlandkreis.de/hochsauerlandkreis/buergerservice/tierhaltung/lebensm ittel/schlachttier-und-fleischhygiene .
Rechtliche Hinweise
Die Entnahme von Trichinenproben und die Kennzeichnung von Wildkörpern gemäß § 6 Abs. 2 Tier-LMÜV sind Teil einer amtlichen Untersuchung.
Kontakt
Hochsauerlandkreis Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Dünnefeldweg 13 59872 Meschede Ansprechperson: Astrid Schürmann Telefon: 0291/94-1175

